neue Rechnungsgrundlagen AVÖ 2008-P 

 

Ende Juni 2008 wurden neue Rechnungsrundlagen für die Bewertung von Sozialkapital vorgestellt. Wie schon bei den bisher verwendeten AVÖ 1999-P, handelt es sich dabei um Generationentafeln von Franz W. Pagler. 

Diese Tafeln sind grundsätzlich von der Aktuarvereinigung Österreichs (AVÖ) zur Verwendung empfohlen. Allerdings fehlen bisher jegliche Empfehlungen seitens der Finanzmarktaufsicht oder des BMF, wie daraus resultierende Unterschiedsbeträge behandelt werden sollten. Entsprechende Richtlinien werden für den Oktober oder November 2008 erwartet. Wir empfehlen daher, vorerst alle Gutachten noch nach den bisherigen AVÖ 1999-P erstellen zu lassen, jedenfalls aber Gutachten mit Stichtag vor dem 31.12.2008. Vorschauberechnungen und Abfindungsbewertungen sollten allerdings ab sofort nach den neuen Tafeln gerechnet werden.

Änderungen in der Praxis:
Eine Erhöhung der Pensionsrückstellungen bis zu 8% ist zu erwarten. Die Auswirkungen auf Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen sind mit weniger als 1% minimal.

Änderungen im Detail:
Der größte Unterschied zu den bisherigen Tafeln liegt in deutlich reduzierten Sterbewahrscheinlichkeiten im Alter zwischen 60 und 85 Jahren. Daher sind auch Pensionsbewertungen am stärksten von einer Umstellung betroffen. Weiters wurden die Verheiratungswahrscheinlichkeiten reduziert, wodurch sich Rückstellungen für kollektive Witwenanwartschaften verringern. Die Rückstellungs-Erhöhung durch Umstellung der Rechnungsgrundlagen wirkt ich also bei Zusagen mit Witwenanwartschaften schwächer aus als ohne Witwenanwartschaften.

Das technische Endalter wurde von 107 auf 120 Jahre erhöht. Dies wirkt sich jedoch erst ab einem Bewertungsalter von ca. 90 Jahren merkbar aus.

Einen grafischen Vergleich der gestiegenen Lebenserwartung finden Sie unter downloads .

   
             
             
   

 

gesetzliches
Pensionsalter

 

Mit der letzten Pensionsreform vom Oktober 2004 wurde die Korridorpension eingeführt. Das bedeutet, dass nach wie vor das Regelpensionsalter von 65 Jahren für fast alle Männer und für Frauen ab dem Geburtsjahrgang Juli 1968 gilt. Jedoch gibt es einen Korridor zwischen 62 und 68 Jahren innerhalb dessen man die Pension antreten kann. Je nach Abweichung vom Regelpensionsalter kommt es in der Folge zu Zu- bzw. Abschlägen bei der Pensionshöhe. Bei Männern, welche schon in naher Zukunft die Pension antreten bzw. bei Frauen, die vor dem Juli 1968 geboren sind, gibt es abweichende Regelungen, die in unseren Berechnungen jedoch berücksichtigt werden, abhängig von Geschlecht, Geburtsdatum und der Lebensarbeitszeit (Stichwort „Hacklerregelung“).  

Jedenfalls entspricht ein Ansatz der klassischen Pensionsformel von 60/65 bzw. von 57,5/61,5 Jahren nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten. 

Dem Prinzip der Vorsicht folgend und auch den Gewohnheiten der Österreicher folgend, wird für Rückstellungsberechnungen meist das frühest mögliche Pensionsalter angesetzt. Dies bevorzugen die meisten Wirtschaftsprüfer und fast alle unserer Klienten folgen auch diesem Vorschlag.

   
             
   

 

Zinssatz nach UGB 

 

Entsprechend dem aktuellen Fachgutachten des Fachsenats für Handelsrecht und Revision ist der Ansatz eines Zinssatzes von 6% für unternehmensrechtliche Rückstellungsberechnungen nicht mehr zulässig. Genauer gesagt gilt dies für Geschäftsjahre, die nach dem 30.Juni 2004 beginnen. 

Der maximale Zinssatz für nicht wertgesicherte und inflations-unabhängige Verpflichtungen liegt, einem 30-jährigen Durchschnitt folgend, bei 5%. Ansonsten gilt die Faustregel „5% abzüglich der erwarteten Pension/Gehaltssteigerung“ bzw. ohne Berücksichtigung dessen sind vereinfacht 3% bis 4% anzusetzen.

Ist aufgrund dieser aktualisierten Bestimmungen eine Änderung der Rechnungsgrundlagen notwendig, kann der Unterschiedbetrag zur bisherigen Berechnungsweise auf einen Zeitraum von maximal 5 Jahren verteilt werden